Verstoß gegen Arzneimittelpreisverordnung
Verstoß gegen Arzneimittelpreisverordnung
Ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400.000 Euro muss die Europa Apotheek Venlo zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München Anfang Februar beschlossen und damit einem Antrag des BAV Bayerischer Apothekerverband e.V. stattgegeben. Der Versandhändler mit Sitz in Holland hatte seinen Kunden beim Erwerb von in Deutschland preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Boni gewährt und diese Boni offensiv beworben. Damit hat die Europa Apotheek gegen ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2008 verstoßen, das vom OLG München 2009 bestätigt wurde.
Da die Europa Apotheek ungeachtet dieser Urteile ihr Bonussystem weiter betrieben hat, hat der BAV Bayerischer Apothekerverband e.V. im September 2011 einen Ordnungsgeldantrag wegen insgesamt vier Verstößen eingereicht, der nun zu seinen Gunsten entschieden wurde. „Das Oberlandesgericht ist damit unserem Antrag in vollem Umfang gefolgt und hat klar gemacht, dass es ein Ordnungsgeld in dieser Höhe für notwendig ansieht, um die Europa Apotheek davon abzuhalten, weiterhin in der bisherigen „bemerkenswerten Hartnäckigkeit“ gegen das gerichtliche Verbot zu verstoßen, sagt Dr. Stefan Weber, Geschäftsführer des BAV. Bereits 2011 musste die Europa Apotheek Venlo wegen der Verstöße Ordnungsgelder in einer Gesamthöhe von 90.000 Euro zahlen, hatte danach jedoch weiter mit Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel geworben.
Ob das Urteil des OLG München aus dem Jahr 2009 endgültig rechtskräftig wird, wird erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Die Europa Apotheek Venlo hatte gegen das Urteil in 2009 Revision zum BGH eingelegt. Über diese Revision ist noch nicht entschieden, da der BGH zunächst abwarten möchte, wie der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in dieser Streitfrage entscheidet. Die Entscheidung wird für dieses Jahr erwartet.
Der Gesetzgeber möchte dies aber nicht abwarten und plant, durch eine Änderung von § 78 AMG eindeutig festzuschreiben, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, wenn sie deutschen Kunden verschreibungspflichtige Arzneimittel liefern. Die Änderung ist Bestandteil eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, dessen Entwurf vom Bundeskabinett Mitte Februar verabschiedet wurde.